Gemäß § 9 BJagdG bilden die EigentümerInnen der Grundfläche, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören eine Jagdgenossenschaft.
Vertreten wird die Jagdgenossenschaft durch einen selbstgewählten Jagdvorstand. Solange sie keinen Jagdvorstand gewählt hat, wird die Vertretung durch den Gemeindevorstand vorgenommen. Eine Beschlussfassung bedarf einer Mehrheit der Anwesenden und vertretenen Jagdgenossen und auch die Mehrheit der vertretenen Grundfläche.
