Das Jägerrecht ist nicht zu verwechseln mit dem Jagdrecht. Es handelt sich um bestimmte Wildteile, auf die der/die ErlegerIn Anspruch hat. Man unterscheidet das „Große Jägerrecht“ und das „Kleine Jägerrecht“. Früher gehörte das „Große Jägerrecht“ zur Entlohnung der Berufsjäger, heute würde man von unentgeltlichen Nebenleistungen sprechen. Es umfasste den Träger samt Vorschlag bis zur dritten Rippe sowie Decke bzw. Balg. Das „Große Jägerrecht“ ist heute nicht mehr üblich.
Die essbaren Bestandteile des Aufbruchs werden als „Kleines Jägerrecht“ bezeichnet und umfassen Hirn (wenn Trophäe abgeschlagen wird), Lecker (= Zunge), Herz, Lunge, Leber, Nieren und Milz. Herz, Lunge, Leber und Nieren werden zusammen als Geräusch bezeichnet. Nach heutigem Brauch steht das „Kleine Jägerrecht“ aber nicht zwangsläufig dem/der ErlegerIn zu, sondern demjenigen, der das Stück Wild aufgebrochen hat.

Abbildung: Herz und Nieren als Teile des Kleinen Jägerrechts.