Laut Deutschem Bundesjagdgesetzt (BJagdG) beinhaltete das Jagdrecht die „ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.“ (§1 BJagdG) Bei der Ausübung der Jagd, die sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild erstreckt, sind die allgemeinen Grundsätze der Weidgerechtigkeit zu beachten.
Die Verletzung von fremdem Jagdrecht oder Jagdausübungsrecht ist laut §292 StGB Jagdwilderei und wird strafrechtlich verfolgt.
