Wildlebende Tiere unterliegen entweder dem Jagdrecht oder dem Naturschutzrecht. Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen sind in §2 des BJagdG aufgeführt. Die einzelnen Bundesländer können weitere Tiere bestimmen, die dem Jagdrecht unterliegen.
Abbildung: Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, können jagdbar oder ganzjährig geschont sein.