Gemäß § 33 BJagdG alle Schäden, die durch den/die JägerIn im Rahmen der Jagdausübung an einem Grundstück entstehen.
Abbildung: Beim Befahren von bestellten Flächen muss auf den Bestand Rücksicht genommen werden.
Abbildung: Beim Befahren von bestellten Flächen muss auf den Bestand Rücksicht genommen werden.
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