Der Straftatbestand der Jagdwilderei ist in § 292 StGB geregelt. Hiernach handelt strafbar, wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten an- bzw. zueignet. Auch die An- bzw. Zueignung, Beschädigung oder Zerstörung von Dingen, die dem Jagdrecht unterliegen, gelten als Jagdwilderei.
