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Wildschadensverhütung

Die Gesamtheit der getroffenen Maßnahmen zur Vorbeugung und Abwehr von Wildschäden. Unterschieden wird dabei zwischen vorbeugenden Maßnahmen, die längerfristig angelegt sind und direkte Schutzmaßnahme, die innerhalb kürzerer Zeit umgesetzt werden können und sofort greifen. Zu den vorbeugenden Schutzmaßnahmen zählen u.a. die Schaffung von angepassten Wilddichten und eines optimalen Äsungsangebotes (z.B. Wildäsungsflächen als Alternative zu landwirtschaftlichen Nutzpflanzen) sowie verschiedene land- oder forstbauliche Maßnahmen. Direkte Maßnahmen umfassen Flächenschutzmaßnahmen, wie das Aufstellen von Schutzzäunen und Einzelschutzmaßnahmen, zum Beispiel Plastik- oder Drahtröhren, die häufig in der Forstwirtschaft zum Einsatz kommen.

Abbildung: Ein viereckiger Einzelschutz, der die ganze Pflanze schützt.

Abbildung: Ein viereckiger Einzelschutz, der die ganze Pflanze schützt.

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Fragen:
Darf der Revierinhaber einen vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten eines Grundstücks zur Verhütung von Wildschäden errichteten Elektrozaun nachts ausschalten, um Schwarzwild bei Mondschein besser erlegen zu können?  
a) Ja
b) Nein
Darf der Grundstückseigentümer zur Verhütung von Wildschäden Wild von seinem Grundstück verscheuchen?  
a) Ja
b) Nein
Der Eigentümer einer 8 ha großen Kultur aus Nadel-Laub-Mischwald, die mit einem 1,50 m hohen Maschendrahtgeflecht eingezäunt ist, stellt Anfang März fest, dass sich ein Rehbock in der Kultur befindet. Es gelingt nicht, den Rehbock aus der Umzäunung herauszutreiben. Der Eigentümer verlangt daher von der Jagdbehörde eine Anordnung zur Erlegung des Rehbocks. Kann diese anordnen, dass der Revierinhaber den Bock innerhalb von 14 Tagen zu erlegen hat?  
a) Ja
b) Nein
Zur Wildschadenverhütung darf der Grundstückseigentümer 
a) einen Elektrozaun errichten
b) Fallen stellen
c) Schadwild notfalls erlegen
Bei welcher Behörde ist ein ersatzpflichtiger Wildschaden anzumelden? 
a) Jagdbehörde
b) Ordnungsamt
c) Gemeinde
d) bei der für das Gebiet zuständigen Polizeidienststelle

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