Schrotgewehr mit zwei nebeneinander liegenden Flinten-Läufen. Die Doppelflinte wird deshalb auch Querflinte genannt.
Fragen: Welche der nachgenannten Aussagen zu waffenrechtlichen Vorschriften ist richtig? a) Für die zulässige Aufbewahrung ihres Drillings, ihres Revolvers und der dazugehörigen Munition benötigen Sie mindestens ein Sicherheitsbehältnis mit Widerstandsgrad 0 (DIN/EN 1143-1 oder gleichwertig). b) Für die zulässige Aufbewahrung ihrer Doppelflinte und des Repetierers zusammen mit der zugehörigen Munition ist ein nicht unterteiltes Sicherheitsbehältnis mit Widerstandsgrad 0 (DIN/EN 1143-1 oder gleichwertig) ausreichend.
c) Es ist waffenrechtlich nicht zulässig, wenn Sie neben ihren erlaubnispflichtigen 3 Langwaffen zusätzlich Bargeld und Schmuck in dem Sicherheitsbehältnis mit Widerstandsgrad 0 (DIN/EN 1143-1 oder gleichwertig) aufbewahren. Bei welchen der nachgenannten Waffen ist ein „Doppeln“ möglich?
a) Repetierbüchse b) Doppelflinte c) Drilling
d) Büchse mit Blockverschluss