Als Wildschaden gelten Schäden, die durch Wild an landwirtschaftlichen Nutzpflanzen und Grünland sowie an forstwirtschaftlichen Beständen (Waldbäumen) verursacht wurden. Allerdings zählen nicht alle durch das Wild verursachte Schäden auch zu den ersatzpflichtigen Wildschäden. Gemäß § 29 BJagdG sind nur Schäden zu ersetzen, die durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasane verursacht werden. Die Länder können gemäß § 29 IV BJagdG die Wildschadensersatzpflicht auf weitere Wildarten ausweiten. Auch ist wichtig ob es sich um eine sogenannte Sonderkultur handelt oder ob es sich bei der geschädigten Baumart um eine Haupt- oder eine Nebenbaumart handelt. So sind Wildschäden an Sonderkulturen oder Nebenbaumarten nur ersatzpflichtig, wenn diese ordnungsgemäß geschützt wurden.
