Mehr Infos

Befriedeter Bezirk

Laut § 6 BJagdG ruht die Jagd in befriedeten Gebieten. Eine eingeschränkte Ausübung der Jagd kann gestattet werden. Befriedete Bezirke im jagdrechtlichen Sinn sind Ortschaften, sonstige Gebäude, die dem Aufenthalt von Menschen dienen sowie Friedhöfe, umzäunte Hofräume und Hausgärten.

Auf Antrag und durch ein gerichtliches Urteil kann der Grundeigentümer ihm gehörende Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören zu einem befriedeten Bezirk erklären lassen, wenn er glaubhaft macht, dass er die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt.

Index

Get Started

Unsere E-Learning Kurse

Die ideale Ergänzung zu dem Unterricht in deiner Jagdschule. Lerne wann immer und wo immer du willst!