Die Jagdausübung ist in § 1 des BJagdG geregelt und umfasst das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze der Weidgerechtigkeit. Zur Jagd befugt ist der Jagdausübungsberechtigte oder ein/eine von ihm/ihr beauftragte/n JägerIn.
