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Jagdbehörde

Die Organisation der Jagdbehörden obliegt den Ländern und ist damit in den Landesjagdgesetzen individuell geregelt. In der Regel ist der Aufbau dreistufig: Untere Jagdbehörde, Mittlere Jagdbehörde und Obere oder Höhere Jagdbehörde.

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Fragen:
Welche Institution ist für die Abrundung eines Jagdbezirks zuständig? 
a) der Gemeindedirektor
b) die Jagdgenossenschaft
c) die Jagdbehörde
Darf eine Jagdgenossenschaft in ihrem gemeinschaftlichen Jagdbezirk die Jagd ruhen lassen? 
a) ja, mit Zustimmung der Jagdbehörde
b) ja, wenn die Hege- und Jagdschutzverpflichtungen erfüllt werden
c) ja, wenn es keinen Jagdpächter gibt
d) nein
Im eingezäunten Hausgarten eines Bauernhofes richten Wildkaninchen immer wieder Schaden an. Der Bauer bittet den Revierinhaber, in seinem Hausgarten Wildkaninchen zu schießen. Braucht der Revierinhaber dazu die Erlaubnis der Jagdbehörde?  
a) Ja
b) Nein
Bei welcher zuständigen Behörde ist der Jagdpachtvertrag anzuzeigen?  
a) Bei der Jagdbehörde
b) Bei der Gemeindeverwaltung
c) Bei der Jagdgenossenschaft
d) Bei der Hegegemeinschaft
e) Eine Anzeige ist nicht erforderlich
Innerhalb welcher Frist kann die Jagdbehörde einen dort vorgelegten Jagdpachtvertrag beanstanden?  
a) Innerhalb von einer Woche
b) Innerhalb von zwei Wochen
c) Innerhalb von drei Wochen
d) Innerhalb von vier Wochen

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