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Jagdbeirat

Gemäß § 37 BJagdG  sind in den Ländern Jagdbeiräte zu bilden, denen VertreterInnen der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Jagdgenossenschaften, der Jägerschaft und des Naturschutzes angehören müssen. Sie sollen die Jagdbehörden in allen Jagdangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sowie allen Einzelfragen beraten. Er berät auch bei der Genehmigung oder Festsetzung der Abschusspläne.

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Fragen:
Welche der nachgenannten Aufgaben hat der Jagdbeirat bei der Jagdbehörde?  
a) Er setzt die Höhe der Jagdpachtpreise verbindlich fest
b) Er berät die Jagdbehörde in allen Jagdangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sowie in wichtigen Einzelfragen
c) Er ist für die Durchführung der Jagdgebrauchshundeprüfungen verantwortlich
d) Er ist für die Durchführung der Jägerprüfung zuständig
e) Er berät die Jagdbehörde bei der Genehmigung oder Festsetzung von Abschussplänen
Welche nachgenannte Interessengruppe darf keinen Vertreter für die Besetzung des Jagdbeirates dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt vorschlagen?  
a) Landwirtschaftskammer
b) Verband der Jagdaufseher
c) anerkannte Landesjägerschaft
d) Anstalt Niedersächsische Landesforsten
e) Naturschutzbeauftragte
f) Zentralverband der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer
Welche der nachgenannten Aussagen sind zutreffend?  
a) Der Kreisjägermeister wird von der anerkannten Landesjägerschaft für die Dauer einer Wahlperiode gewählt
b) Die Jagdbehörde kann dem Kreisjägermeister Befugnisse zur Erledigung im Auftrag übertragen c) Der Kreisjägermeister ist in Angelegenheiten des Jagdschutzes nach § 25 Abs. 2 BJagdG im Rahmen des Außendienstes sachlich zuständig, die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten auszuüben
d) Der Kreisjägermeister wird auf Vorschlag der anerkannten Landesjägerschaft von der Vertretung der Gemeindeverwaltung für die Dauer der Wahlperiode der Vertretung gewählt
e) Der Kreisjägermeister ist Mitglied im Jagdbeirat. Die Sitzungen des Jagdbeirats werden durch den Kreisjägermeister einberufen und geleitet
f) Der Kreisjägermeister ist ermächtigt nach den in § 1 Abs. 2 BJagdG bestimmten Zielen und Grundsätzen der Hege und unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Landeskultur und des Naturschutzes die Jagdzeiten für Wild zu bestimmen, das nach Landesrecht jagdbar ist

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