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Wildschadensersatz

Als Wildschaden gelten Schäden, die durch Wild an landwirtschaftlichen Nutzpflanzen und Grünland sowie an forstwirtschaftlichen Beständen (Waldbäumen) verursacht wurden. Allerdings zählen nicht alle durch das Wild verursachte Schäden auch zu den ersatzpflichtigen Wildschäden. Gemäß § 29 BJagdG sind nur Schäden zu ersetzen, die durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasane verursacht werden. Die Länder können gemäß § 29 IV BJagdG die Wildschadensersatzpflicht auf weitere Wildarten ausweiten. Auch ist wichtig ob es sich um eine sogenannte Sonderkultur handelt oder ob es sich bei der geschädigten Baumart um eine Haupt- oder eine Nebenbaumart handelt. So sind Wildschäden an Sonderkulturen oder Nebenbaumarten nur ersatzpflichtig, wenn diese ordnungsgemäß geschützt wurden.

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Fragen:
Für welche Wildart muss Wildschaden ersetzt werden? 
a) Fasan
b) Graugans
c) Ringeltaube
d) Wildkaninchen
An einem Maisfeld, das zu einem verpachteten Gemeinschaftsjagdrevier gehört, verursacht Schwarzwild erheblichen Wildschaden. Im Jagdpachtvertrag sind keine Aussagen über Wildschadensersatz enthalten. Wer muss den Wildschaden ersetzen?  
a) Jagdpächter
b) Jagdgenossenschaft
c) Jagdpächter und Jagdgenossenschaft
d) Die Gemeinde
e) In Niedersachsen wird der Schaden aus der gesetzlichen Wildschadensausgleichkasse erstattet
Innerhalb welcher gesetzlichen Frist und wo muss der Geschädigte einen Wildschaden an seinen Ackerfrüchten anmelden, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat, wenn er Schadensersatz mit Aussicht auf Erfolg geltend machen will?  
a) jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober
b) Innerhalb 1 Woche
c) Innerhalb 1 Monats
d) bei der Gemeinde
e) Bis zu Beginn der Ernte
f) bei der Jagdbehörde
Ein Landwirt stellt am 2. Juni fest, dass durch Fasane an seinem Maisfeld erheblicher Schaden verursacht wurde. Am 15. Juni meldet er diesen Schaden an. Besteht nach den gesetzlichen Vorschriften ein Anspruch auf Ersatz des Wildschadens?  
a) Ja, wenn er den Schaden bei der Gemeinde anmeldet
b) Ja, wenn er den Schaden bei der Jagdbehörde anmeldet
c) Nein
Zu welchen im Bundesjagdgesetz vorgegebenen Terminen eines Jahres müssen spätestens Wildschäden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken angemeldet werden, um den Ersatz des Schadens erlangen zu können?  
a) binnen einer Woche nach Kenntniserlangung
b) 1. April
c) 1. Mai
d) 15. Juli
e) 1. Oktober
f) 1. September
Wer muss den Wildschaden ersetzen, den Damwild, das aus einem landwirtschaftlichen Damwildgehege ausgebrochen ist, am nächsten Tag in der Nachbarjagd anrichtet? 
a) Die Jagdgenossenschaft der Nachbarjagd
b) Der Jagdpächter der Nachbarjagd, wenn er den Wildschadensersatz im Jagdpachtvertrag übernommen hat
c) Der aufsichtspflichtige Halter des Wildgeheges
In einem Gemeinschaftsjagdrevier kommen als Hauptbaumarten Fichten, Kiefern und Rotbuchen vor. Ein Waldbesitzer hat 100 Weißtannen gepflanzt. An diesen sind starke Verbiss- und Fegeschäden durch Rehwild entstanden. Muss nach den gesetzlichen Vorschriften Wildschadensersatz geleistet werden?  
a) Ja, da die Weißtannen in Deutschland heimisch sind
b) Nein, wenn die Weißtannen nicht geschützt wurden
Dachse verursachen in einem milchreifen Maisfeld Schaden. Handelt es sich dabei um einen nach dem Gesetz ersatzpflichtigen Wildschaden?  
a) Ja
b) Nein
Eine Rotte Schwarzwild richtet an einem mit Plastikfolie abgedeckten Maisbehelfssilo eines Jagdgenossen Schaden an. Hat der Jagdgenosse nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Ersatz von Wildschaden?  
a) Ja
b) Nein
Muss ein durch einen Steinmarder an einem Haushuhnbestand angerichteter Schaden nach den gesetzlichen Bestimmungen ersetzt werden?  
a) Ja
b) Nein
Schwarzwild hat an einer im freien Feld errichteten Kartoffelmiete Schaden verursacht. Muss der angerichtete Schaden nach den gesetzlichen Bestimmungen ersetzt werden?  
a) Ja
b) Nein
Feldhasen haben eine in der freien Feldflur liegende Obstbaumkultur durch Abnagen der Rinde schwer beschädigt. Wann ist der Jagdpächter, der die gesetzliche Wildschadensersatzpflicht der Jagdgenossenschaft laut Jagdpachtvertrag übernommen hat, schadensersatzpflichtig?  
a) Wenn der Schaden vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten binnen einer Woche bei der Gemeinde angezeigt wird
b) Wenn der Schaden vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten bis zum 1. Mai oder 1. Oktober bei der Gemeinde angezeigt wird
c) Der Jagdpächter ist nicht zum Wildschadensersatz verpflichtet
Eine Rotte Schwarzwild dringt innerhalb eines Gemeinschaftsjagdreviers in einen unmittelbar an ein landwirtschaftliches Anwesen anschließenden, umfriedeten Hausgarten ein und verursacht dort erheblichen Wildschaden. Ist der Jagdpächter zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet, wenn er nach dem Jagdpachtvertrag den Ersatz des Wildschadens ganz übernommen hat?  
a) Ja
b) Nein
Wer ist nach dem Gesetz grundsätzlich zum Ersatz des Wildschadens im gemeinschaftlichen Jagdbezirk verpflichtet? 
a) die Jagdbehörde
b) die Jagdgenossenschaft
c) der/die Jagdausübungsberechtigten
Nach dem Bundesjagdgesetz müssen Schäden ersetzt werden, die von folgenden Wildarten verursacht worden sind: 
a) Schalenwild, Wildkaninchen und Fasanen
b) Schwarzwild, Wildkaninchen und Rebhühnern
c) Rotwild, Hasen und Fasanen

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