Gemäß § 37 BJagdG sind in den Ländern Jagdbeiräte zu bilden, denen VertreterInnen der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Jagdgenossenschaften, der Jägerschaft und des Naturschutzes angehören müssen. Sie sollen die Jagdbehörden in allen Jagdangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sowie allen Einzelfragen beraten. Er berät auch bei der Genehmigung oder Festsetzung der Abschusspläne.
