Flächen mit einer bestimmten Mindestgröße, auf denen die Jagd ausgeübt werden darf.
Es handelt sich entweder um Eigenjagdbezirke oder gemeinschaftliche Jagdbezirke. Außerhalb dieser Jagdbezirke ruht die Jagd. §4 und §5 des BJagdG beschreiben den Begriff und die Gestaltung eines Jagdbezirkes. Umgangssprachlich ist der Begriff Jagdrevier oder einfach nur Revier geläufig.
