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Wilderei

Der Straftatbestand der Jagdwilderei ist in § 292 StGB geregelt. Hiernach handelt strafbar, wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet. Oder auch eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört. Wilderei kann mit einer Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden.

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Fragen:
Ein Autofahrer fährt ein Reh an und nimmt das Stück mit. Welcher Tatbestand liegt vor? 
a) Jagdwilderei
b) Straftat
c) Ordnungswidrigkeit
Ein Spaziergänger eignet sich einen verendeten Habicht an, um ihn präparieren zu lassen. Der Spaziergänger hat
a) gegen die Bestimmungen der Bundeswildschutzverordnung verstoßen
b) gegen die Bestimmungen der Bundesartenschutzverordnung verstoßen
c) Jagdwilderei begangen
Sie haben eine Jagderlaubnis für den Abschuss eines Rehbocks. Beim Ansitz am 1. Juli erlegen Sie einen Keiler. Wie ist dieser Sachverhalt rechtlich zu bewerten?  
a) Ihre Handlung kann den Tatbestand eines Schonzeitvergehens erfüllen
b) Ihre Handlung kann den Straftatbestand der Wilderei erfüllen
c) Ihre Handlung kann weder den Tatbestand eines Schonzeitvergehens, noch den Straftatbestand der Wilderei erfüllen, kann aber zivilrechtlich geahndet werden

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