Die notwendige Verfolgung von krankgeschossenem oder schwerkrankem Wild über die Grenzen des eigenen Jagdbezirks hinaus.
Die Wildfolge wird meistens im Rahmen einer Nachsuche durchgeführt und ist in der Regel nur mit einer vorher getroffenen Wildfolgevereinbarung möglich. Denn das bewaffnete Betreten eines fremden Jagdbezirks, um Wild Nachzustellen erfüllt den Straftatbestand der Jagdwilderei.
Laut brandenburgischem Landejagdgesetz muss innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Jagdnachbarschaft eine Wildfolgevereinbarung getroffen werden. Ebenfalls gesetzlich geregelt ist, dass krankes Schalenwild in Sichtweite der Grenze zu erlegen ist und verendetes Schalenwild versorgt werden muss. Das Mitführen einer Waffe und das Fortschaffen des Wildes über sie Grenze hinaus ist nicht zulässig. (Siehe §§34,35 BbgJagdG)
Einige Bundesländer räumen bestätigten Schweißhundeführern (die Bestätigung erfolgt durch die untere Jagdbehörde), die Verfolgung von krankgeschossenem Wild über die Grenzen hinaus, auch ohne eine getroffene Vereinbarung, ein. Eine Benachrichtigung der betroffenen JagdausübungsberechtigtIn muss dabei unverzüglich erfolgen.
